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Nutzflächen bei reiner Wohnnutzung zählen zur Wohnnutzung
Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Beschluss vom 13. Mai 2026 (Az. 1 V 102/25) entschieden, dass ein Grundstück bei ausschließlicher Wohnnutzung insgesamt als Wohnnutzung zu behandeln ist. Das gilt auch dann, wenn sich darauf zusätzlich Nutzflächen oder Nebengebäude befinden.
Im Streitfall ging es um die Grundsteuer nach dem Niedersächsischen Grundsteuergesetz. Die Finanzverwaltung hatte bestimmte Flächen offenbar nicht der Wohnnutzung zugerechnet, obwohl das Grundstück tatsächlich nur zu Wohnzwecken verwendet wurde. Das Gericht hielt diese Sichtweise für zu pauschal.
Nach Auffassung des Finanzgerichts kann es bei einer reinen Wohnnutzung keine abweichende Nutzung einzelner Gebäude geben. Deshalb sind auch Nutzflächen auf dem Grundstück in die Wohnnutzung einzubeziehen. Für die Grundsteuer kann das erhebliche Bedeutung haben, weil sich dadurch die steuerliche Einordnung eines Grundstücks verändern kann.
Wer von einer ähnlichen Einstufung betroffen ist, sollte prüfen lassen, ob gegen den Grundsteuerbescheid vorgegangen werden kann.
Quelle: Niedersächsisches FG, Beschluss v. 13.05.2026, Az. 1 V 102/25
