Kanzleiblog
Hier finden Sie umfassende Informationen zu aktuellen Steuerthemen und praxisnahen Tipps für Ihre Steuerangelegenheiten. Unsere Downloads bieten Ihnen wertvolle Ressourcen, um Ihre Steuererklärung effizient und korrekt zu erstellen. Wir halten Sie stets auf dem Laufenden über Änderungen im Steuerrecht und deren Auswirkungen. Wenn Sie Fragen haben, melden Sie sich gerne bei uns.
Kanzleiblog
Genussrechtsausschüttungen sind kein Arbeitslohn
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 21. Oktober 2025 (Az. VIII R 14/23) entschieden, dass laufende Zinsen aus obligatorischen Arbeitnehmer-Genussrechten in der Regel Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) sind und nicht als Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) besteuert werden.
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer hatte Genussrechte gezeichnet, die an seinem Dienstverhältnis gebunden waren, aber ein eigenständiges Sonderrechtsverhältnis begründeten: Die Zinsen hingen vom EBITDA und Eigenkapitalentwicklung ab, umfassten Verlustbeteiligung und wurden dem Nennwert nachgezahlt – ohne Beteiligung am Liquidationserlös (obligationsähnlich).
Das Finanzamt hatte sie als Arbeitslohn eingestuft, doch der BFH hob dies auf: Die Genussrechte sind wirtschaftlich dem Arbeitnehmer zuzurechnen, ernster vereinbart und eigenständig (Risikokapital mit Rangrücktritt), sodass keine Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis vorliegt.
Für die Praxis bedeutet dies: Solche Vergütungen fallen unter den Abgeltungsteuersatz (§ 32d Abs. 1 EStG), solange keine unübliche Verknüpfung mit der Arbeitsleistung besteht – prüfen Sie Ausgestaltung auf Fremdüblichkeit und Transparenz.
