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BGH: Kein Abzug „neu für alt“ bei Mängelbeseitigung im Werkvertrag


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Mit Urteil vom 27. November 2025 (VII ZR 112/24) hat der BGH eine wichtige Klarstellung im werkvertraglichen Mängelrecht getroffen: Bei der Mängelbeseitigung ist grundsätzlich kein Abzug „neu für alt“ zulässig.

Sachverhalt
Im entschiedenen Fall ging es um einen Bauvertrag, bei dem der Auftragnehmer Mängel erst nach längerer Zeit beseitigte. Der Auftraggeber verlangte Ersatz der Kosten für die Mängelbeseitigung, der Auftragnehmer wollte aber einen Vorteilsausgleich geltend machen, weil der Auftraggeber das Werk in der Zwischenzeit mangelfrei genutzt habe (sog. Abzug „neu für alt“).
Der BGH hat nun entschieden, dass ein solcher Vorteilsausgleich im Rahmen der Mängelbeseitigung grundsätzlich nicht in Betracht kommt.

Urteil
Der Senat stellt klar, dass der Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten kein Schadensersatzanspruch, sondern ein modifizierter Erfüllungsanspruch ist. Durch die Mängelbeseitigung erfüllt der Unternehmer letztlich seine ursprüngliche Herstellungspflicht; der Besteller erhält erst jetzt das vertraglich geschuldete, mangelfreie Werk.
Ein Vorteilsausgleich in Form eines Abzugs „neu für alt“ widerspräche dem Zweck der Mängelrechte, die darauf abzielen, den vertraglichen Zustand herzustellen. Der BGH lässt allerdings offen, ob in Ausnahmefällen eine Kürzung des Vorschussanspruchs wegen Mitverschuldens in Betracht kommt, wenn der Besteller die Mangelbeseitigung unangemessen verzögert hat.

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