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Eigenbedarf auch wegen Verkaufs der Vermieter-Wohnung


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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 24. September 2025 (Az. VIII ZR 289/23) klargestellt, dass Vermieter eine Eigenbedarfskündigung auch dann aussprechen dürfen, wenn sie die vermietete Wohnung selbst nutzen wollen, um die zuvor selbst genutzte Wohnung des Vermieters nach Renovierungsarbeiten gewinnbringend zu verkaufen. Voraussetzung ist, dass der Eigenbedarfswunsch ernsthaft, vernünftig und nachvollziehbar begründet ist. Die Gerichte müssen die Lebensplanung des Vermieters respektieren und dürfen nicht ihre eigenen Vorstellungen von „angemessenem Wohnen“ an dessen Stelle setzen.
Das Gericht betonte, dass auch ein willentlich herbeigeführter Bedarf, etwa durch Umbau oder Verkaufsabsicht, einen rechtlich anerkannten Eigenbedarf begründen kann, sofern kein Missbrauch vorliegt. Eine Verwertungskündigung liegt nicht vor, wenn die Selbstnutzung tatsächlich beabsichtigt ist – wirtschaftliche Vorteile durch den Verkauf spielen keine ausschlaggebende Rolle.
Das Urteil stärkt die Rechte der Vermieter und erweitert deren Gestaltungsfreiheit, macht aber auch deutlich, dass die ernsthafte Absicht zur Selbstnutzung sorgfältig nachgewiesen werden muss.

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